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Nr. 60/2021/22

Nr. 60/2021/22 – Schulwesen, Zuteilung in die Einschulungsklasse nach dem Kindergarten, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Aktenführungs-pflicht, vorsorgliche Zuteilung bei Rückweisung zum Neuentscheid an die Schulbehörde – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 41 Abs. 1 VRG; § 7 Abs.1 Sonderklassenverordnung.

Schaffhausen · 2022-03-17 · Deutsch SH
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Das Replikrecht gilt auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (E. 2.2 f.). Entscheide über die Zuteilung in die Einschulungsklasse sind zumindest dort, wo die Betroffenen ersichtlich nicht einverstanden sind, hinreichend zu begründen (E. 3.2 f.). Hebt das Obergericht den Entscheid über die Zuteilung in die Einschulungsklasse während des laufenden Schuljahres auf und weist es die Sache zum neuen Entscheid an die Schulbehörde zurück, hat es die Zuteilung vorsorglich zu regeln (E. 6 bis E. 6.2). OGE 60/2021/22 vom 11. Februar 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht